Wir beantworten Ihre Fragen

Hier werden Sie in nur fünf Schritten ZEG Mitglied.

Anita Tomic
Tel. 07154 8030-385
mitglied@zeg-holz.de

Servicezeiten
Mo | 08:00 – 16:00 Uhr
Mi – Do | 08:00 – 16:00 Uhr

Hier können Sie sich die Broschüre Mitgliedschaft in Kürze herunterladen.

Den Steigerungsbonus gewähren wir Neumitgliedern bei einer Umsatzsteigerung gegenüber dem Vorjahr. Dieser wird zum 31.12. des Beitrittsjahres auf das Mitgliedskonto gebucht.

Die Dividende und die Warenrückvergütung werden nach der Generalversammlung, Mitte des Folgejahres, ausgeschüttet bzw. auf Ihr Mitgliedskonto gebucht. Die Höhe der Dividende und der Warenrückvergütung ist abhängig vom Geschäftsergebnis der ZEG.

  • Teilnahme mit Stimmrecht an der Generalversammlung inklusive attraktivem Rahmenprogramm.
  • Teilnahme an den regionalen Mitgliederversammlungen.
  • Stellung von Anträgen, Stimmrecht, Informationsrecht.
  • Inanspruchnahme der genossenschaftlichen Einrichtungen.
  • Teilnahme an der Überschussbeteiligung (Rückvergütung / Dividende).
  • Einsicht in die Mitgliederliste.
  • Einsicht in das zusammengefasste Prüfungsergebnis.
  • Kündigungsrecht.
  • Persönliche Mitarbeit und Mitwirkung zur Sicherung des Förderzwecks.
  • Einhaltung der geltenden Verkaufsbedingungen.
  • Pflicht zur Einhaltung des Genossenschaftsgesetzes, der Satzung und den Beschlüssen der Mitgliederversammlung.
  • Vertrauliche Behandlung von Angebotsunterlagen, Preisen, Konditionen und sonstigen Informationen der Genossenschaft gegenüber Außenstehenden.
  • Mitteilungspflicht bei Änderung der Rechtsform, der Inhaberverhältnisse oder der Anschrift.
  • Leistung der Mindestbeteiligung.

Hier können Sie sich die ZEG Satzung downloaden!

Weitere Anteile
Ein Mitglied kann sich mit weiteren Geschäftsanteilen beteiligen, wenn der erste Anteil vollständig einbezahlt ist. Dies gilt analog für jeden weiteren Geschäftsanteil. Gleichermaßen erhöht sich aber auch das Haftungsrisiko. Auf die weiteren Anteile sind innerhalb von drei Jahren 375,– Euro einzuzahlen. Die Verteilung des Gewinns an die Mitglieder erfolgt nach dem Verhältnis ihrer Geschäftsguthaben am Schluss des vorhergegangenen Geschäftsjahres und wird bei der Generalversammlung beziffert. Bei der Gewinnverteilung sind zusätzlich die im abgelaufenen Geschäftsjahr auf den Geschäftsanteil geleisteten Einzahlungen vom Tag der Einzahlung an zu berücksichtigen. Darüber hinaus wird auf weitere Geschäftsanteile eine Mehrdividende von mindestens 2,5 % gewährt; maßgebend sind die am Ende des abgelaufenen Geschäftsjahres vorhandenen Geschäftsanteile.

Das Genossenschaftsrecht sieht die Aufnahme investierender Mitglieder vor. Die ZEG hat von dieser Option zur weiteren Kapitalbildung Gebrauch gemacht. Investierende Mitglieder erhalten kein Stimmrecht, da sie den Geschäftsbetrieb der ZEG nicht nutzen können und sollten daher auch nicht über die Grundlagen der Geschäftspolitik entscheiden. Sie genießen einen Vorzug bei der Dividende. Der erste Geschäftsanteil muss in jedem Fall voll eingezahlt werden. Es handelt sich hierbei um Personen ohne eigenen Geschäftsbetrieb, deren Mitgliedschaft aber im Interesse der ZEG liegt.

Geschäftsführer einer GmbH oder einer GmbH & Co. KG dürfen sich privat mit bis zu 5 Geschäftsanteilen beteiligen.

MitarbeiterInnen der ZEG können im Rahmen des Vermögensbildungsgesetzes als investierende Mitglieder zugelassen werden. Sie haben auf den ersten Geschäftsanteil 375,– Euro sofort einzubezahlen.

Die Mitgliedschaft endet zum Schluss des Geschäftsjahres, in dem die Auflösung wirksam geworden ist. Die Insolvenz einer Gesellschaft führt zwingend zur Auflösung und damit zum Ausscheiden aus der ZEG.

Wird über das Vermögen eines Mitglieds ein Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt, so endet die Mitgliedschaft mit dem Schluss des Geschäftsjahres, in dem das Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt wurde.

Übertragung des Geschäftsguthabens
Die Übertragung des Geschäftsguthabens ist jederzeit möglich. Mit der Übertragung scheidet der Übertragende sofort aus der ZEG aus; an seine Stelle tritt das neue Mitglied. Natürlich ist auch eine Übertragung an ein bereits bestehendes Mitglied möglich. In diesem Falle werden die Geschäftsguthaben addiert.

Übertragung einzelner Geschäftsanteile
Ein Mitglied kann sein Geschäftsguthaben, ohne aus der Genossenschaft auszuscheiden, teilweise übertragen und damit die Anzahl seiner Geschäftsanteile verringern. Diese Option gibt es, damit lang gediente Mitglieder mit einem kleineren Geschäftsguthaben in der ZEG verbleiben können. Das übersteigende Geschäftsguthaben kann dann auf einen aktiven Mitgliedsbetrieb übertragen werden.

Kündigung
Jedes Mitglied kann seine Mitgliedschaft in der ZEG mit einer Frist von zwei Jahren zum jeweiligen Geschäftsjahresende schriftlich kündigen. Dies gilt ebenfalls für einzelne Geschäftsanteile, wenn das Mitglied mit mehreren Anteilen beteiligt ist, jedoch muss der erste Geschäftsanteil immer voll einbezahlt bleiben.

Hier können Sie sich das Kündigungsformular herunterladen.

Die Auseinandersetzung mit einem Mitglied
Wenn ein Mitglied zum Geschäftsjahresende ausgeschieden ist, bildet der jeweilige Jahresabschluss die Basis für die Auseinandersetzung. Das Auseinandersetzungsguthaben (bis zum 31.12. = Geschäftsguthaben) darf frühestens nach der Generalversammlung ausbezahlt werden. Eine vorzeitige Auszahlung ist ausdrücklich verboten; ebenso eine Beleihung oder Verrechnung. Für Verstöße haftet der Vorstand persönlich!

Ihre Ansprechpartnerin

Anita Tomic
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